Das Wichtigste auf einen Blick
Wie wird das Erbe abgewickelt, wenn die Familie innerhalb der Europäischen Union zerstreut ist oder wenn Vermögensgegenstände in anderen EU-Staaten existieren?
Nach der EU-Erbrechtsverordnung unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem sich der:die Verstorbene im Todeszeitpunkt gewöhnlich aufgehalten hat.
Durch die EU-Erbrechtsverordnung steht dem:der Verstorbenen eine eingeschränkte Rechtswahl zu. Er:sie kann demnach für seinen:ihren Nachlass das Recht des Staates wählen, dem er:sie zum Zeitpunkt des Todes bzw. im Zeitpunkt der Rechtswahl angehörte.
Beispiel: Ein:e österreichische:r Staatsbürger:in hat seinen:ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Es würde demzufolge italienisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Er:sie kann aber auch festlegen, dass aufgrund seiner:ihrer Staatsbürgerschaft österreichisches Erbrecht angewendet wird.
Erbfälle mit Auslandsbezug können beispielsweise betreffen:
- eine Person, die im Ausland gelebt hat,
- eine Person, die eine andere Staatsbürgerschaft besessen hat,
- oder eine Person, die Auslandsvermögen hinterlassen hat.
Sinn der Verordnung: Der komplexe Fall, dass mehrere Erbrechte verschiedener Länder zur Anwendung kommen könnten (sogenannte Nachlassspaltung), soll ausgeschlossen werden.
Sie haben konkrete Fragen zu Ihrer individuellen rechtlichen Situation oder möchten Details rund um Ihre persönliche Vermögensweitergabe klären? Bitte nehmen Sie in diesem Fall unbedingt kompetente Beratung durch eine:n Notar:in oder eine:n Rechtsanwält:in in Anspruch.