Goldene Regeln für Testament und Co.
Wer sein Leben lang hart arbeitet, möchte, dass sein Vermögen nach dem Tod nicht verloren geht.
Wer sich zu Lebzeiten ums Erbe kümmert, erspart später vor allem seinen Angehörigen viele - oft kostspielige - Probleme oder Streitigkeiten.
Ab wann ist ein Testament gültig?
Mit einem Testament kann der:die letztwillig Verfügende bestimmen, was nach dem Tod mit seinem:ihrem Vermögen passiert. Lediglich eine Einschränkung gibt es: Auch mit einem Testament kann man die gesetzlich normierten Pflichtteilsregelungen nicht umgehen.
Als Erb:in kann man grundsätzlich jede:n einsetzen: Verwandte, Freund:innen, Vereine, Firmen etc. Juristisch korrekt bezeichnet man ein Testament als "letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung beinhaltet".
Daneben kann der:die Verstorbene auch sonstige Verfügungen treffen. Enthält die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, sondern die Zuwendung eines bestimmten Vermögensgegenstandes aus der Verlassenschaft, wird dies als "Vermächtnis" bezeichnet.
Hinweis: Gesetzlich steht gewissen nahen Verwandten ein Pflichtteil Ihres Vermögens zu. Nähere Informationen finden Sie in unserem PDF zum Pflichtteilsrecht.
Wie muss ein gültiges Testament aussehen?
Das Testament ist eine einseitige, jederzeit widerrufliche letztwillige Verfügung, mit der jemand allein oder gemeinsam mit anderen als Erb:in eingesetzt wird.
Eine letztwillige Verfügung muss einer gewissen Form entsprechen, da sie ansonsten ungültig ist und somit die gesetzliche Erbfolge eintritt. Das eigenhändige Testament muss von der:dem letztwillig Verfügenden vollständig eigenhändig geschrieben und am Ende des Textes eigenhändig unterschrieben werden. Weiters sollten Ort und Zeit der Errichtung angegeben sein.
Wer sein Testament fremdhändig verfasst, also mit Computer, Schreibmaschine oder von einer anderen Person handschriftlich geschrieben, muss folgende Formvorschriften beachten: Das Testament kann nur dann letzter Wille sein, wenn es von der:dem Verstorbenen und drei Zeug:innen unterschrieben ist. Zudem ist eigenhändig ein Zusatz zu schreiben, aus dem hervorgeht, dass es sich um den eigenen letzten Willen handelt. Die drei Zeug:innen müssen gleichzeitig anwesend sein. Da aus der Urkunde die Identität der Zeug:innen hervorgehen muss, sind neben den Unterschriften die vollständigen Namen und die Geburtsdaten der drei befähigten Zeug:innen mit eigenhändig geschriebenem Zusatz, welcher die Zeugeneigenschaft bekräftigt, erforderlich.
Sie haben konkrete Fragen zu Ihrer individuellen rechtlichen Situation oder möchten Details rund um Ihre persönliche Vermögensweitergabe klären? Bitte nehmen Sie in diesem Fall unbedingt kompetente Beratung durch eine:n Notar:in oder eine:n Rechtsanwalt:Rechtsanwältin in Anspruch.
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