Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Lieber verschenken als vererben? Die sogenannte vorweggenommene Erbfolge wird als Alternative zum Testament immer beliebter. Geschenkt ist geschenkt - das ist klar. Doch wer Vermögen schon zu Lebzeiten verschenken will, sollte einiges beachten, um bösen Überraschungen vorzubeugen.
Steuern: Achtung bei der Weitergabe von Liegenschaften
Bei der unentgeltlichen Weitergabe von Liegenschaften - sei es von Todes wegen oder bei Schenkungen - muss beachtet werden, dass diese grunderwerbsteuerpflichtig sind.
Die Grunderwerbsteuer beträgt bei unentgeltlichen Zuwendungen von Liegenschaften
- für die ersten 250.000 Euro 0,5 %,
- für die nächsten 150.000 Euro 2 % sowie
- darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswertes.
Bei unentgeltlichen Zuwendungen wird als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert herangezogen.
Ausgenommen ist der Erwerb eines Grundstückes unter Lebenden bzw. von Todes wegen, wenn die Wohnnutzfläche 150 m2 nicht übersteigt und das Grundstück dem:der beschenkten bzw. erbenden Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in als Hauptwohnsitz gedient hat.
Sie haben konkrete Fragen zu Ihrer individuellen rechtlichen Situation oder möchten Details rund um Ihre persönliche Vermögensweitergabe klären? Bitte nehmen Sie in diesem Fall unbedingt kompetente Beratung durch eine:n Notar:in oder eine:n Rechtsanwält:in in Anspruch.