Die wichtigsten Informationen zusammengefasst
Es gibt zwar viele Möglichkeiten, die Weitergabe seines Vermögens in Österreich zu regeln - doch ein Zwang, dies zu tun, besteht keiner. Deshalb kommt es häufig vor, dass Personen versterben, ohne eine letztwillige Verfügung, wie beispielsweise ein Testament, hinterlassen zu haben.
Stirbt jemand, ohne ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung erstellt zu haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Gesetzliche Erbfolge
Die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge knüpfen an die Verwandtschaft zum:zur Verstorbenen an. D. h., der Nachlass des:der Verstorbenen fällt seinen:ihren Verwandten und dem:der überlebenden Ehegatt:in oder bzw. eingetragenen Partner:in zu. Die unehelichen Kinder sind den ehelichen gleichgestellt. Seit 1. Jänner 2017 hat auch der:die Lebensgefährt:in unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht.
Wer gesetzliche:r Erb:in ist, richtet sich nach dem sogenannten. "Parentelensystem":
- Parentel: Erb:innen erster Ordnung: leibliche Kinder und Adoptivkinder; ersatzweise die Enkelkinder
- Parentel: Erb:innen zweiter Ordnung: Eltern und ersatzweise deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen)
- Parentel: Erb:innen dritter Ordnung: Großeltern des/der Verstorbenen und ersatzweise deren Nachkommen (Onkel:Tanten, Cousins:Cousinen, Großcousins:Großcousinen)
- Parentel: Erb:innen vierter Ordnung: Urgroßeltern, aber nicht deren Nachkommen.
Die Parentelen kommen nacheinander zum Zug, d. h., eine Person aus der 2. Parentel (z. B. Eltern) kann nur erben, wenn keine Person aus derm 1. Parentel (z. B. Kind) mehr vorhanden ist.
Der Umfang des Erbrechts des:der Ehegatt:in oder eingetragenen Partner:in hängt davon ab, ob Verwandte der:des Verstorbenen leben und welcher Parentel sie angehören. Neben der 1. Parentel, d. h. den Kindern des:der letztwillig Verfügenden und dessen:deren Nachkommen erhält der:die Ehegatt:in oder eingetragene Partner:in ein Drittel, neben den Eltern des:der Verstorbenen erhalten der:die Ehegatt:in oder eingetragene Partner:in zwei Drittel.
In den übrigen Fällen fällt der:die Ehegatt:in das gesamte Erbe zu.
Das Pflichtteilsrecht
Auch wenn Sie in einer letztwilligen Verfügung festlegen, wer Ihr Vermögen bekommen soll: Eine Einschränkung gibt es durch das Pflichtteilsrecht. So erhalten nahe Angehörige (sogenannte Pflichtteilsberechtigte) einen zwingenden Mindestanteil, den Pflichtteil, am Nachlass - selbst wenn diese im Testament nicht bedacht worden sind.
Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und deren Nachkommen sowie der:die Ehegatt:in oder eingetragene Partner:in des:der Verstorbenen. Eltern und Großeltern haben keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Ob ein Pflichtteilsanspruch entsteht, hängt davon ab, ob der Person ein gesetzliches Erbrecht zukommt, sie nicht enterbt wurde oder auf den Pflichtteil verzichtet hat.
Sie haben konkrete Fragen zu Ihrer individuellen rechtlichen Situation oder möchten Details rund um Ihre persönliche Vermögensweitergabe klären? Bitte nehmen Sie in diesem Fall unbedingt kompetente Beratung durch eine:n Notar:in oder eine:n Rechtsanwält:in in Anspruch.