Berechnen Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer staatlichen Pension mit unserem Pensionsrechner.
Auf die staatliche Pension alleine können Sie sich wahrscheinlich nicht mehr verlassen. Eigeninitiative ist gefragt: Je früher Sie sich um Ihre Pension kümmern, desto eher können Sie Ihren Lebensstandard auch im Alter halten und laufende Kosten abdecken.
Wie hoch wird Ihre staatliche Pension sein, wenn Sie in Pension gehen?
Mit unserem Pensionsrechner finden Sie es einfach und rasch heraus. Mit wenigen Klicks können Sie sich ausrechnen lassen, wie hoch Ihre staatliche Pension zum Stichtag Ihres Pensionsantrittsalters sein wird. So können Sie schnell erkennen, wie groß die Lücke zwischen staatlicher Pension und ihrem vorherigen Einkommen sein wird. Wenn Sie rechtzeitig vorsorgen, können Sie diese ganz einfach schließen.
Die vorliegende Berechnung des Pensionsanspruchs ist in bestimmten Punkten vereinfacht und kann Ihnen daher nur die Größenordnung des Vorsorgebedarfs vermitteln. Holen Sie bei Ihrem Pensionsversicherungsträger Auskünfte zu Ihren tatsächlichen Beiträgen und der zu erwartenden Pension ein. Wir empfehlen, Ihre Vorsorgesituation alle 2 Jahre neu zu überprüfen.
Alle Ergebnisse ohne Gewähr.
Der Rechner basiert auf den wichtigsten Regelungen von APG, ASVG und GSVG. Für die Zukunft wird eine gleichmäßige Entwicklung der allgemeinen Einkommen (Bruttomedianeinkommen) von 3% p.a. angenommen. Die künftigen Aufwertungszahlen und die Steigerung von Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze liegen ebenfalls bei 3%.
Wenn die Daten einer Kontomitteilung vorliegen, fließen diese Daten in das Modell des Pensionskontos ein. Die Versicherungszeiten werden anhand der Versicherungsmonate der Kontomitteilung als durchgängiger Erwerbsverlauf modelliert.
Um eine einfache Eingabe zu ermöglichen, basiert diese Hochrechnung der Pension auf vereinfachenden Annahmen:
- Es werden in der Hochrechnung nur zwei Formen von Versicherungszeiten berücksichtigt: Beitragszeiten der Pflichtversicherung und Kindererziehungszeiten. Nicht berücksichtigt werden Präsenz- und Ersatzdienst, Schul- und Studienzeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Notstandshilfe oder des Krankengeldbezugs.
- Basiert die Berechnung auf einer Kontomitteilung, so werden für die Vergangenheit auch alle anderen Arten von Versicherungszeiten berücksichtigt und Kindererziehungszeiten werden für die Vergangenheit in dem tatsächlich vorliegenden Ausmaß berücksichtigt.
- Um Aussagen über die zukünftige Pensionshöhe treffen zu können, müssen Inflation und Aufwertungsfaktoren der Pensionsversicherung über viele Jahre im Voraus geschätzt werden. Die tatsächlichen Werte – und damit das Ergebnis Ihrer Pension – werden von dieser Schätzung abweichen.
- Es wird ein durchgehender Erwerbsverlauf unterstellt. Aus der Angabe des derzeitigen Einkommens wird ein Karriereverlauf hochgerechnet. Der so erstellte Karriereverlauf wird im Regelfall nicht mit der tatsächlichen Karriere übereinstimmen. Daher ist die auf dieser Basis ermittelte Bemessungsgrundlage nur eine Näherung.
- Die Schwerarbeiterregelung ist nicht berücksichtigt.
- Ein etwaiger Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wird nicht berücksichtigt.
Einkommen
Wir nehmen für unsere Rechnung an, dass sich Ihr persönliches Einkommen wie die allgemeine Einkommensentwicklung mit 3% p.a. entwickelt. Im Ergebnis in "heutigem Geldwert" entspricht Ihr Einkommen daher dem eingegebenen Wert. In der Darstellung in "zukünftigem Geldwert" sehen Sie das jährlich um 3% gesteigerte Einkommen.
Steuer und Sozialversicherungsbeiträge
Zur Bestimmung der Nettopension und des Nettowerts des letzten Gehalts werden die heutigen Steuer- und Sozialversicherungssätze angewendet. Um den heutigen Geldwert zu errechnen, werden zukünftige Werte zuvor noch in heutige Einkommensverhältnisse zurückgerechnet.
Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird zusätzlich zur errechneten Pension gewährt und sichert auf Antrag ein Mindesteinkommen. Die Richtsätze der Ausgleichszulage werden jährlich aktualisiert und sind für alleinstehende Pensionist:innen, Witwen, Witwer und auch für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt verschieden. Die Ausgleichszulage ist im Rechenergebnis nicht enthalten.