Stärkung der Verbraucherinteressen

Finden Sie hier alle Informationen zum Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Dieses schützt Sie als Verbraucher und regelt den Zahlungsverkehr. Das ZaDiG ist in erster Linie ein Regelwerk zur Stärkung der Verbraucherinteressen und stellt eine gemeinsame rechtliche Basis in der Europäischen Union für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum dar.
 

Zahlungsverkehr Verbraucher

Die Payment Service Directive(PSD) enthält die Grundlagen für die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrs und gilt im Rahmen des definierten Anwendungsbereiches mit ZaDiG 2018 für alle Währungen.

Mit dem Zahlungsdienstgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2007/64 ("Payment Service Directive") ins österreichische Recht umgesetzt. Das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG) setzt nunmehr die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie (EU-Richtlinie 2015/2366 Payment Service Directive 2 - PSD 2) in österreichisches Recht um.

Das ZaDiG ist in erster Linie ein Regelwerk zur Stärkung der Verbraucherinteressen und stellt eine gemeinsame rechtliche Basis in der Europäischen Union für einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum dar.

Besonderes Augenmerk legt das Zahlungsdienstegesetz im Zahlungsverkehr und bei Zahlungskonten auf folgende Themen:

  • Garantierte Überweisungsdauer bis zur Bank der Empfängerin bzw. des Empfängers
  • Grundsatz Buchungstag ist Wertstellungstag
  • Entfall von Gebühren bei Vertragsbeendigung
  • Aliquotierung von Quartalsgebühren bei Vertragsbeendigung und -beginn
  • Neue Haftungsbegrenzungen
  • Erhöhung des Wettbewerbs durch Öffnung der Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter (Third-Party-Provider / TPP - Zahlungsdienstleister).

Wesentliche Regelungen für den Zahlungsverkehr

  • Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und unabhängig von der Überweisungswährung müssen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Spesen tragen ("geteilte Spesen").
    Die Spesenweisung "Spesenfrei für den Auftraggeber" (BEN) und "Spesenfrei für den Empfänger" (OUR) sind für Zahlungen innerhalb des EWR verboten.
  • Sämtliche eingehende Zahlungen werden unabhängig der Währung und dem Auftraggeberland unverzüglich mit jenem Datum wertgestellt, an dem die Bank den gutzuschreibenden Betrag erhalten hat. Die Buchung erfolgt am Tag der Wertstellung oder gegebenenfalls am nächsten Bankwerktag.

Downloads:

ZaDiG-Infoblatt für Verbraucher, Fassung April 2021 (Deutsch) (PDF)
ZaDiG-Infoblatt für Verbraucher, Fassung April 2021 (Englisch) (PDF)
Merkblatt der Europäischen Kommission über Zahlungsdienstleistungen (PDF)
Glossar - Standardisierte Begriffe (Deutsch) (PDF)

Downloads:

  • ZaDiG-Infoblatt für Verbraucher, Fassung April 2021 (Deutsch) (PDF)
    Jetzt downloaden
  • ZaDiG-Infoblatt für Verbraucher, Fassung April 2021 (Englisch) (PDF)
    Jetzt downloaden
  • Merkblatt der Europäischen Kommission über Zahlungsdienstleistungen (PDF)
    Jetzt downloaden
  • Glossar - Standardisierte Begriffe (Deutsch) (PDF)
    Jetzt downloaden

Fußnoten & Rechtliche Informationen

Jedes Konto, über das der Kontoinhaber im Rahmen der genannten Zahlungsdienstleistungen verfügen und welches er für die Ausführung von solchen Zahlungsdienstleistungen nutzen kann, wie z. B. Girokonten, nicht aber z. B. Sparbücher, Kredit- und Wertpapierverrechnungskonten.

Zahlungsverkehr Nicht-Verbraucher

Die Payment Service Directive (PSD) enthält die Grundlagen für die Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrs und gilt im Rahmen des definierten Anwendungsbereiches mit ZaDiG 2018 für alle Währungen.

Mit dem Zahlungsdienstgesetz 2009 wurde die EU-Richtlinie 2007/64 ("Payment Service Directive" ins österreichische Recht umgesetzt. Das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG) setzt nunmehr die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie (EU-Richtlinie 2015/2366 Payment Service Directive 2 - PSD 2) in österreichisches Recht um.

Die Ziele dieser Bestimmung auf einen Blick:

  • Bildung einer rechtlichen Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr.
  • Grenzüberschreitende Zahlungen sollen so einfach, effizient und sicher wie "nationale" Zahlungen innerhalb der Mitgliedstaaten werden.
  • Erhöhung des Wettbewerbs durch Öffnung der Zahlungsverkehrsmärkte für neue Anbieter (Third-Party-Provider (TPP) - Zahlungsdienstleister).
  • Schrittweise Umstellung des beleghaften Zahlungsverkehrs in einen beleglosen (elektronischen) Zahlungsverkehr, um die Kosten und Ausführungszeiten der Zahlungstransfers zu senken.

Wesentliche Regelungen für den Zahlungsverkehr
Spesenträger (SHARE-Prinzip)

  • Bei Zahlungsvorgängen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) müssen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Spesen tragen ("geteilte Spesen").
  • Zahlungsaufträge über elektronische Kanäle werden - soweit nichts anderes vereinbart - automatisch auf die Spesenweisung "geteilte Spesen" (SHARE) geändert.
  • Falls eine abweichende Spesenregelung unbedingt notwendig ist, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Kundenbetreuer bzw. mit ihrem Cash Management Berater auf.

 

Wichtiger Hinweis: Die vom SHARE-Prinzip abweichende Abwicklung auf der Empfängerseite kann nicht garantiert werden. Die Spesenweisung "Spesenfrei für den Auftraggeber" (BEN) ist für Zahlungen innerhalb des EWR verboten.

Wertstellung von Zahlungseingängen
Sämtliche eingehende Zahlungen unabhängig der Währung und dem Auftraggeberland werden unverzüglich mit jenem Datum wertgestellt, an dem die Bank den gutzuschreibenden Betrag erhalten hat. Die Buchung erfolgt am Tag der Wertstellung (oder gegebenenfalls am nächsten Bankwerktag).

Kontoinformationsdienste/Zahlungsauslösedienste

Alle Informationen Open Banking mit PSD2 erfahren Sie hier.
 

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