Das Vereinskonto stellt die Drehscheibe für Ihre Finanzen dar.
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Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.
Welche Unterlagen benötigt man, um ein Vereinskonto eröffnen zu können?
Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Folgende Daten/Unterlagen sind für die Eröffnung eines Kontos notwendig:
- Kopie des Vereinsregisterauszuges und die Vereinsstatuten (ein Beschluss der Generalversammlung reicht nicht ⇒ kein Konto ohne Eintrag im Vereinsregister!)
- Organschaftliche Vertreter:innen (ersichtlich in den Vereinsstatuten bzw. im Vereinsregister)
- Persönliche Legitimationen aller Personen (organschaftliche Vertreter:innen, die gegenüber der Bank handeln, und Zeichnungsberechtigte), Wohnadresse aller Personen, die kontomäßig und vereinsmäßig gegenüber der Bank zeichnen dürfen
- Telefonnummer, unter der konto- und vereinsmäßig zeichnungsberechtigte organschaftliche Vertreter:innen erreichbar sind (zumindest Obmann:Obfrau, Kassier:in)
Ist es möglich, die Kontonummer bereits vorzeitig zu erhalten, wenn sie bspw. für eine Förderung benötigt wird?
Nein. Bekanntgabe und Verwendung ist erst nach Vorliegen der unterschriebenen Kontoeröffnungsunterlagen möglich.
Welche Intervalle für Kontoauszüge gibt es?
Zur Auswahl stehen: Tagesauszug (bei Anfall einer Buchung), Terminauszug.
NEU: Standardmäßig werden die Kontoauszüge via Internetbanking (BusinessNet) zur Verfügung gestellt.
Wo liegt der Unterschied zwischen Zeichnungsberechtigtem und Kontoinhaber?
Kontoinhaber ist der Verein, während der Zeichnungsberechtigte jene Person ist, die durch eine rechtsverbindliche Fertigung des Kontoinhabers (= der organschaftlichen Vertreter:innen) zu Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung ermächtigt wurde.
Wer ist dazu berechtigt, das Zeichnungsrecht beim Vereinskonto zu ändern?
Jene organschaftlichen Vertreter:innen, die den Verein nach außen hin vertreten (-> ersichtlich im Vereinsregisterauszug unter der Rubrik „statutenmäßige Vertretungsregelung“), können das Zeichnungsrecht ändern.
Was heißt kollektives Zeichnungsrecht? Warum ist dies bei einem Verein so wichtig?
Dies bedeutet, dass die Personen, die ein kollektives Zeichnungsrecht haben, nur gemeinsam über die Kontoforderung disponieren können.
Es ist gelebte Praxis, dass die Zeichnungsberechtigung am Vereinskonto von mindestens 2 Personen (4-Augenprinzip) - hauptsächlich Obfrau:Obmann und Kassier:in - wahrgenommen wird. Das 4-Augenprinzip ist jedoch nicht verpflichtend.
Der:Die Obmann:Obfrau bzw. ein:e andere:r für das Konto zeichnungsberechtigte:r organschaftliche:r Vertreter:in des Vereines ist verstorben. Was ist zu tun?
Bis zur Neuregelung und der Eintragung im Vereinsregister können keine Handlungen gesetzt werden, die eine organschaftliche Vertretung benötigen. Bereits erteilte Zeichnungsrechte bleiben aufrecht. War der:die Verstorbene am Konto zeichnungsberechtigt, so ist dieses Recht mit dem Todesfall erloschen.
Wie sieht die vereinsmäßige Fertigung (= rechtsverbindliche Fertigung) für unser Vereinskonto aus?
Diese Regelung wird im Vereinsregisterauszug unter der Rubrik „statutenmäßige Vertretungsregelung“ angezeigt. Der Verein ist verpflichtet, jede Änderung der Vereinsbehörde und der kontoführenden Stelle bekannt zu geben. Die Übersicht über die aktuell berechtigten Organe ist im Vereinsregisterauszug ersichtlich.
Im eigenen Interesse ist darauf zu achten, dass das Zentrale Vereinsregister (ZVR) aktuell ist.
Kann man auf das Vereinskonto auch elektronisch zugreifen?
Ja, über einen Internetbanking (BusinessNet) Zugang. Auf diesem Wege haben Sie auch die Möglichkeit, kollektiv zu zeichnen und Imagebelege abzurufen.
Wie funktioniert das Zeichnungsrecht im Internetbanking (BusinessNet)?
Internetbanking (BusinessNet) bietet für Vereinskonten ein maßgeschneidertes Berechtigungskonzept. Dieses stellt sicher, dass jede eingeloggte Person (Verfüger) nur jene vertraulichen Vereinsdaten sieht, die zuvor von den Vereinsorganen festgelegt wurden. Der Verein definiert die jeweiligen Berechtigungen für jeden Verfüger.
Benötigt ein Zeichnungsberechtigter neue Zugangsdaten, wenn er bereits über Verfügernummer und PIN zu einem anderen Zahlungsportal der Bank Austria verfügt?
Nein, es werden die gleichen Zugangsdaten (= Verfügernummer) verwendet. Eine zweite Verfügernummer für einen Kunden ist technisch nicht möglich.
Kann für einen Verein eine Kreditkarte beantragt werden?
Nur in seltenen Ausnahmefällen und nach einer genauen kreditwirtschaftlichen Prüfung kann eine Kreditkarte ausgegeben werden.
Wie kann ein Verein von seinen Mitgliedern die Beiträge einziehen? Was wird dafür benötigt?
Dies läuft über ein SEPA Lastschriftverfahren. Voraussetzung für SEPA Lastschriften ist eine Vereinbarung mit der Bank und Internetbanking (BusinessNet) Zugang.
Welche Zeichnungsverfahren stehen zur Verfügung?
Es steht das MobileTAN Push- und das CardTAN-Verfahren zur Verfügung.
Die Rufnummer eines:einer Zeichnungsberechtigten des Vereinskontos hat sich geändert (z.B. bei Rufnummernänderung, Diebstahl oder Verlust des Mobiltelefons, etc.)?
Mit einer Legitimation ist es in jeder Filiale möglich, eine Änderung der Rufnummer vormerken zu lassen.
Gibt es für gemeinnützige Vereine/NGOs Gratiskonten für die Gestionierung von Spendengeldern?
Ja, gibt es. Unser Angebot:
- Keine Spesen im Inlandszahlungsverkehr (ausgenommen fremde Spesen)
- Spezielle Veranlagungskonditionen auf Giro- und Dispokonten bzw. bei Festgeldern
In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass die Bank Austria als Hauptbankverbindung genutzt wird, in der mind. 50 % des Zahlungsverkehrs abgewickelt sowie 50 % der liquiden Mittel veranlagt werden.
Konkret betrifft dieses Angebot folgenden Adressatenkreis:
- Alle Mitglieder des "Bündnis für Gemeinnützigkeit"
- Alle Spendenorganisationen, die das österreichische Spendengütesiegel tragen
- Alle Organisationen, die spendenbegünstigt sind und einen mildtätigen Zweck verfolgen (Karitative Einrichtungen gem §4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG)
Das Vereinskonto soll gelöscht werden. Was ist zu tun? Wer muss seitens des Vereins unterschreiben?
Jene organschaftliche Vertreter:innen, welche den Verein nach außen hin in finanziellen Angelegenheiten vertreten (üblicherweise Obfrau:Obmann und Kassier:in gemeinsam), sind zur Löschung des Kontos berechtigt; dies unabhängig davon, ob diese Person(en) am Konto zeichnungsberechtigt ist/sind.
Wurde der Verein durch Beschluss der Generalversammlung und Meldung an die Vereinsbehörde aufgelöst und durch Gerichtsbeschluss ein Abwickler nominiert (auch ersichtlich im aktuellen Vereinsregisterauszug), darf nur der bestellte Abwickler das Konto löschen.