Erklärung zur Mitwirkungspolitik gemäß § 185 Börsegesetz 

der UniCredit Bank Austria AG 

Fassung Jänner 2021

Vermögensverwalter im Sinne des § 178 Z 3 Börsegesetz 2018 müssen in Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (EU) 2017/828 gemäß 185 Börsegesetz 2018 auf ihren Websites entweder eine ausgearbeitete Mitwirkungspolitik, die beschreibt, wie der Vermögensverwalter die Mitwirkung der Aktionäre in seine Anlagestrategie integriert, samt deren Umsetzung oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung, warum der Vermögensverwalter sich dafür entschieden hat, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen, öffentlich bekannt geben.

Die UniCredit Bank Austria AG (in der Folge kurz "Bank Austria") erbringt Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger. Durch den beim jeweiligen individuellen Portfolio der Kundin/des Kunden im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung umgesetzten Investmentprozess, d.h. wie bzw. nach welchen Kriterien Aktien für das jeweilige Wertpapierdepot erworben, gehalten und veräußert werden, erfolgt eine laufende Kontrolle dieser Aktien und der davon betroffenen Gesellschaften. Die Analyse der Gesellschaften, in welche die Bank Austria für ihre Kunden investiert, bezieht sich auf deren Strategie, deren finanzielle und nicht-finanzielle Ergebnisse, deren Kapitalstruktur, deren soziale und ökologische Auswirkungen, deren Bewertung und deren Corporate Governance. Der Investmentprozess unterscheidet sich je nach Anlageziel bzw. Anlagepolitik des jeweiligen Wertpapierdepots.

Folgende Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die Bank Austria im Rahmen ihrer individuellen Vermögensverwaltung eine Vertretung der Anlegerinteressen bei Hauptversammlungen als nicht sinnvoll erachtet und daher auch von einer Ausübung der Stimmrechte und einer Ausübung anderer mit Aktien verbundenen Rechte generell Abstand nimmt: 

  • Im Sinne eines Kosten-Nutzenverhältnisses (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) übt die Bank Austria die Stimmrechte im Rahmen der jeweiligen Hauptversammlungen nicht aus, da der Stimmrechtsanteil sämtlicher Aktien in denjenigen Portfolios, die im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung von der Bank Austria verwaltet werden - also konsolidiert über alle Mandate -, auf Grund von Diversifikationsgrundsätzen keinen maßgeblichen Anteil an den Stimmrechten aller Aktionäre der jeweiligen Gesellschaften erreichen und daher unbedeutend sein wird.
  • Die Verträge mit Kunden über die individuelle Vermögensverwaltung der Bank Austria sehen keine ausdrückliche Ermächtigung vor, die mit dem Aktienbestand der Portfolios verbundenen Stimmrechte auszuüben. Die erforderlichen Prozesse, um die Vertretung und Ausübung der Stimmrechte bei der Hauptversammlung zu ermöglichen, wobei jede Kundin/jeder Kunde einzeln eine entsprechende Vollmacht ausfertigen müsste, haben auch zu der Entscheidung der Bank Austria beigetragen, sich generell gegen eine Vertretung und Ausübung der Stimmrechte und von anderen mit Aktien verbundenen Rechte auszusprechen.
  • Jede Kundin/Jeder Kunde als Aktionärin/Aktionär kann Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte nach freiem Ermessen ausüben, da auch im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung gehaltene Aktien auf Kundendepots verwahrt werden.

Werden Aktien im Rahmen der individuellen Vermögensverwaltung für das Portfolio im Namen der Kundin/des Kunden als Aktionärin/Aktionär erworben, so wird also die Bank Austria mit diesen Aktien verbundene Stimmrechte generell nicht ausüben. Stimmrechte wird die Bank Austria nur aufgrund einer Bevollmächtigung Ihrer Kundin/ihres Kunden gemäß den ausdrücklichen Weisungen der Kundin/des Kunden ausüben.

Überdies sehen die Anlagestrategien bei der Verwaltung der jeweiligen individuellen Portfolios nicht vor, Dialoge mit Gesellschaften zu führen, in die im Rahmen der Umsetzung der Anlagestrategie investiert wird, mit anderen Aktionären zusammenzuarbeiten oder mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften zu kommunizieren.

Aufgrund des Umstandes, dass die Bank Austria kein solches Engagement betreibt, können aus solchen Engagements bei der Bank Austria keine Interessenkonflikte entstehen. 

Die Bank Austria gibt daher als Vermögensverwalter aus den zuvor genannten Gründen bekannt, die Anforderungen gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Börsegesetz 2018 nicht zu erfüllen.
 

Weitere Themen: