Besteuerung von Kapitaleinkünften im Privatvermögen
Bei den gesetzlichen Bestimmungen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Investmentfonds, Anteilen an Körperschaften (Aktien, GmbHs) sowie anderen Wertpapier-Veranlagungen (z.B. Anleihen) und Derivate / derivative Finanzinstrumente (z.B. Zertifikate) gibt es seit 2016 folgende Änderung:
Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf laufende Erträge und Kursgewinne von 25 % auf 27,5 %
Seit 1.1.2016 werden laufende Erträge aus Wertpapieren (Zinszahlungen, Dividenden) mit einer Kapitalertragsteuer von 27,5 % besteuert ebenso wie die realisierten Wertsteigerungen (Kursgewinne) aus Kapitalvermögen.
Seit 1.4.2012: Kapitalertragsteuer auf realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen:
Diese Steuer kommt sowohl bei Veräußerungen von Wertpapieren als auch bei deren Rückzahlung zum Laufzeitende zur Anwendung. Betroffen davon sind
- Aktien, in- und ausländische Fonds, die nach dem 31. Dezember 2010, bzw.
- Anleihen, Zertifikate und verbriefte Derivate, die nach dem 31. März 2012
erworben wurden und nach dem 1. April 2012 verkauft werden.
Diese Kapitalertragsteuer wird von der Bank Austria als depotführende Bank automatisch einbehalten und mit eventuell realisierten Kursverlusten von Wertpapieren gegen gerechnet.
Dieser automatische Verlustausgleich wird bei jenen Wertpapierdepots vorgenommen, die zum Privatvermögen des Depotinhabers zählen und bei denen der Steuerpflichtige alleiniger Inhaber ist. Hat der Steuerpflichtige mehrere Depots bei der Bank Austria, wird der automatische Verlustausgleich auch depotübergreifend durchgeführt.
Bei Depots mit mehreren Inhabern ist der automatische Verlustausgleich seitens der Bank nicht zulässig. Mitinhaberinnen und Mitinhaber von Gemeinschaftsdepots müssen die Kapitaleinkünfte von Kapitalvermögen in die Einkommensteuererklärung aufnehmen. Die Bank Austria bietet dazu ein neues, erweitertes Steuerreporting zur Unterstützung an. Nähere Informationen zu diesem erweiterten Steuerreporting erhalten Sie von Ihrer Betreuerin, Ihrem Betreuer.
Ebenfalls vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind treuhändig verwaltete Depots.
Keine Änderungen gibt es 2016 im Zuge dieser Gesetze bei der Besteuerung von Spar- und Bankguthaben. Hier beträgt die Kapitalertragsteuer weiterhin 25 %.
Auch bei Lebensversicherungen gibt es mit 2016 keine steuerrechtlichen Änderungen. Die Mindestlaufzeit für steuerfreie Erträge bei Versicherungen mit Einmalzahlung beträgt 15 Jahre.
Ausnahme: Wenn sowohl die versicherte Person als auch die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer das 50. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Mindestlaufzeit bei Versicherungen mit Einmaleinzahlung 10 Jahre.
Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre Betreuerin, Ihr Betreuer zur Verfügung. Wenn Sie noch offene Fragen zu Ihrer persönlichen Steuersituation haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Steuerberaterin, Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.