Das Sparbuch, der Klassiker in Österreich unter Sparer:innen – ist in die Jahre gekommen und kann die Anforderungen der heutigen digitalen Zeit nicht mehr erfüllen. Behebungen des Ersparten sind nur in einer Bankfiliale während der Öffnungszeiten an der Kassa mit einem Lichtbildausweis und der Vorlage des Sparbuches möglich. Bei Losungswort-Sparbüchern muss zusätzlich das Losungswort genannt werden. Daher werden Namens-Sparbücher nur noch unter bestimmten Umständen, z.B. für Mündelgelder in der UniCredit Bank Austria AG, neu eröffnet.

Losungswort-Sparbücher werden nicht mehr angeboten.

Sparkonten – das moderne Sparen

Bequemes Sparen – wann und wo Sie wollen – die modernen Sparkonten machen es möglich und haben viel zu bieten:

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  • Bequemes Ansparen mit einem Dauerauftrag oder Abschöpfungsauftrag vom Konto
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  • Unterliegt der gesetzlichen Einlagensicherung 
  • Einfach online eröffnen mit MobileBanking App24You Internetbanking oder persönlich in einer Filiale
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Junge Frau kauft Konserven im Lebensmittelgeschäft

Hohe Inflation & die Auswirkungen auf Erspartes

Trotz der gestiegenen Zinsen ist die Inflation noch immer deutlich höher als das aktuelle Zinsniveau. Dadurch wird das Ersparte immer weniger wert und verliert an Kaufkraft, was also tun?
Wichtig bei der Geldanlage ist, nicht nur von der Entwicklung einer Anlageform, wie Spareinlagen, abhängig zu sein. In der Vielfalt der Ansparform liegt die Kraft. Eine Geldanlage, die auf mehreren Säulen basiert, bietet auch eine höhere Stabilität.
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Fragen & Antworten

  • Was ist der Unterschied zwischen einem Losungswort- und einem Namens-Sparbuch?

    Ein Losungswort-Sparbuch kann nur ein Sparbuch mit einem Betrag unter 15.000 Euro sein. Die Person, die das Sparbuch eröffnet hat, ist zu diesem Sparbuch identifiziert, kann das Sparbuch aber an Dritte weitergeben. Über das Guthaben können alle verfügen, die das Sparbuch und einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen und das Losungswort nennen. 

    Hat ein Losungswort-Sparbuch zum Zeitpunkt der Buchvorlage infolge von unbaren Eingängen einen Kapitalstand von gleich/größer 15.000 Euro erreicht, gilt es rechtlich bereits als Namens-Sparbuch, somit kann auch nur der:die zu diesem Sparbuch identifizierte Kund:in eine Behebung vornehmen. Erfolgte die Überschreitung der 15.000 Euro Grenze nur durch Zinsengutschriften seit der letzten Vorlage des Sparbuches, kann jedoch jede:r Vorleger:in der Sparurkunde, der:die das richtige Losungswort nennt, eine Behebung vornehmen bzw. das Sparbuch saldieren.

    Ein Namens-Sparbuch, kann mit jedem Betrag eröffnet werden. Ab einem Betrag von 15.000 Euro Einlage ist die Eröffnung eines Namenssparbuches verpflichtend, es kann nur die Person über das Sparbuch verfügen, auf die das Sparbuch lautet. Sie muss sich mit einem Lichtbildausweis und ihrer Unterschrift legitimieren. Ein Losungswort kann optional vereinbart werden.

  • Was muss ich beachten, wenn ich ein Sparbuch verschenken oder vererben will?

    Ein Losungswort-Sparbuch (auf 15.000 Euro begrenzt) kann zu Lebzeiten samt Losungswort übergeben werden. Ein Namens-Sparbuch gilt dagegen als eine auf den:die identzifizierte:n Kund:in ausgestellte Urkunde und es kann zu dessen:deren Lebzeiten nicht von einer anderen Person darüber verfügt werden (außer im Falle der Verschenkung). 

    Ganz allgemein besagt das Erbrecht, dass die Vermögenswerte eines:einer Verstorbenen zum Todeszeitpunkt an seine:ihre Erb:innen übergehen. Dazu gehören auch alle Sparbücher. Hat der:die Verstorbene kein Testament hinterlassen, so entscheidet die gesetzliche Erbfolge, wem das Sparguthaben zufällt. 

    Um auf das Guthaben eines verlassenschaftsrelevanten Sparbuchs zugreifen zu können sind Erb:innen dazu verpflichtet, der Bank einen rechtskräftigen Gerichts(Einantowrtungs)beschluss und ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.

  • Was kann ich tun, wenn ich das Losungswort des Sparbuchs vergessen habe?

    Hat der:die Kund:in das Losungswort eines Losungswort-Sparbuches vergessen, hat er:sie der Bank bei Vorlage der Sparurkunde nachzuweisen, dass er:sie tatsächlich verfügungsberechtigt zu dem vorgelegten Sparbuch ist. Die Bank muss durch den erbrachten Beweis in die Lage versetzt werden, berechtigterweise die Verfügungsberechtigung des:der Kund:in an dem Sparbuch annehmen zu können.

    Wurde bei einem Namens-Sparbuch das Losungswort vergessen, ist es ausreichend, unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweis der Bank gegenüber nachzuweisen, dass es sich beim:bei der Vorleger:in der Sparurkunde um den:die identifizierte:n Kund:in handelt.

  • Was kann ich tun, wenn ich ein Sparbuch verloren habe?

    Melden Sie den Verlust der Sparurkunde umgehend Ihrer Bank und der Polizei; wobei im Falle eines Diebstahls eine Diebstahlsanzeige zwingend bei der Bank vorzulegen ist. Eine polizeiliche Verlustmeldung ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich.

    Namens-Sparbücher können nur von dem:der identifizierten Kund:in als verloren gemeldet werden, wobei bei einer Kundenmehrheit (Gemeinschaftssparbuch) jede:r der identifizierten Kund:innen alleine den Verlust melden kann.

    Die Sparbuchnummer und das Losungswort sind auf jeden Fall zu nennen, zusätzlich die Bezeichnung des Sparbuches und einen ungefähren Guthabensbetrag.

    Hat ein Losungswort-Sparbuch zum Zeitpunkt der Verlustmeldung infolge von unbaren Eingängen (ausgenommen Zinsengutschriften) einen Kapitalstand von gleich/größer 15.000 Euro erreicht, gilt es rechtlich bereits als Namens-Sparbuch, somit kann nur der:die zu diesem Sparbuch identifizierte Kund:in das Sparbuch verloren melden. Erfolgte das Erreichen bzw. das Überschreiten der 15.000 Euro Grenze durch die Gutschrift von Zinsen, kann jede:r Kund:in, der:die erforderliche Sparbuchmerkmale nennt, das Sparbuch als verloren melden.

    Danach wird das Sparbuch für 4 Wochen gesperrt. Im Anschluss an diese Frist wird, sofern es unauffindbar bleibt und keine Ansprüche eines Dritten gestellt werden, ein gerichtliches Kraftloserklärungsverfahren entweder durch den:die Kund:in selbst oder die Bank eingeleitet, das ca. 7 - 9 Monate dauert (davon beträgt die gerichtliche Aufgebotsfrist alleine 6 Monate) und mit Kosten verbunden ist. Mit Abschluss des Gerichtsverfahrens wird das Sparbuch für kraftlos erklärt, sofern in dem Verfahren kein Einspruch erhoben wird. Nach vorliegendem, rechtskräftigem Gerichtsbeschluss wird das für kraftlos erklärte Sparbuch saldiert bzw. gelöscht und der:die Verlustmelder:in kann über das Guthaben verfügen.

Hinweise & Rechtliche Informationen
1 Das AnlagePaket gilt bis auf Widerruf und kann jederzeit beendet werden. Angebot erhältlich für natürliche Personen ab 18 Jahren. Diese Erstinformationen dient Werbezwecken und stellt keine Anlageberatung oder -empfehlung dar. Sie kann eine individuelle Anlageberatung nicht ersetzen. Bitte beachten Sie, dass Wertpapierveranlagungen mit unterschiedlichen Risiken verbunden sind. Ihr:e Berater:in informiert Sie gerne ausführlich über alle Chancen und Risiken der ausgewählten Anlageprodukte sowie die anfallenden Spesen der Bank Austria.

 

Die vorliegenden Informationen stellen keine Anlageberatung oder Anlageempfehlung dar. Insbesondere sind sie kein Angebot und keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren und keine Aufforderung ein solches Angebot zu stellen. Sie dienen nur der Erstinformation und können eine auf die individuellen Verhältnisse und Kenntnisse des:der Anleger:in bezogene Beratung nicht ersetzen. 

Jede Veranlagung in Wertpapieren ist mit Risiken verbunden. Anlagewert und Erträge können plötzlich und in erheblichem Umfang schwanken und daher nicht garantiert werden. Es besteht die Möglichkeit, dass der:die Anleger:in nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, unter anderem dann, wenn die Kapitalanlage nur für kurze Zeit besteht. Unter Umständen ist auch ein Totalverlust möglich.

Über den grundsätzlichen Umgang der Bank Austria mit Interessenkonflikten sowie über die Offenlegung von Vorteilen informiert unsere Broschüre „Zusammenfassung der Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten und Offenlegung von Zuwendungen“. Wir informieren Sie gerne im Detail.

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