Amerikanisches Steuerabkommen FATCA

Die Vereinigten Staaten haben 2010 ein Gesetz erlassen, um die Steuerehrlichkeit bei ihren Steuerpflichtigen zu erhöhen. Ausländische Finanzinstitute sollen an die US-Steuerbehörde Daten zu US-Personen übermitteln. Zur Umsetzung von FATCA schloss die Republik Österreich – wie die meisten Staaten der Welt – einen zwischenstaatlichen Vertrag mit den USA (Intergovernmental Agreement, kurz: IGA) ab. Mit diesem Abkommen werden alle inländischen Finanzinstitute zur Meldung von bestimmten Personen-, Konto- und Depotdaten von US-Steuerpflichtigen an die US-Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) verpflichtet.

Was bedeutet FATCA für Sie?

In den FATCA-Regulatorien stehen für Bankkundinnen und Bankkunden folgende wesentliche Punkte: 

Kund:innen sowie Rechtsträger mit US-Bezug müssen ihrer Bank entweder:

  • das Formular W-9 und eine Zustimmung zur Meldung an US-Steuerbehörden („Consent to report“) ausstellen oder
  • das Formular W-8BEN ausfüllen, um formell zu erklären, dass sie in den USA nicht steuerlich ansässig sind.

Kund:innen sowie Rechtsträger ohne US-Bezug bzw. mit US-Bezug, aber ohne unbeschränkte Steuerpflicht in den Vereinigten Staaten, müssen ihrer Bank auf Anfrage

  • das Formular W-8BEN (für natürliche Personen) oder
  • W-8BEN-E (für Rechtsträger) zur Dokumentation des Non-US Status – sowie zur Bestätigung, dass keine US-Eigentümer vorliegen – ausstellen.

Diese Formulare sind jeweils für die Dauer von 3 Jahren nach Jahresende der Unterschrift gültig und müssen tourlich erneuert werden.

Folgen einer Nicht-Offenlegung/-Zustimmung

Sobald ein nach FATCA definierter US-Bezug vorliegt, hat die Bank innerhalb bestimmter Fristen mit dem:der Kund:in zu klären, ob es eine US-Steuerpflicht gibt. Verweigert die Kundin bzw. der Kunde die Klärung durch Nicht-Beantwortung von Fragen oder Nicht-Unterzeichnung von Formularen, gilt sie bzw. er nach FATCA als „nicht offengelegt“. Ebenso kann ein Formularablauf zu einer Meldepflicht führen.

Finanzinstitute sind verpflichtet, die Anzahl der nicht offengelegten Kund:innen und das nicht offengelegte Anlagevolumen zu melden. Die erste Meldung erfolgte Ende März 2015 für den Meldezeitraum 2014. Die Vereinigten Staaten können über den Weg eines Rechtshilfeersuchens an die Republik Österreich eine Offenlegung dieser Kund:innen beantragen.

Welche Daten werden gemeldet?

Informationen zum:zur Kontoinhaber:in:

  • Name
  • (Wohn-)Sitzadresse
  • US-TIN (US-Steueridentifikationsnummer bzw. Sozialversicherungsnummer)
  • Geburtsdatum (bei Nichtvorliegen einer US-TIN)
  • Staatsbürgerschaft;

Informationen zum Konto:

  • Kontonummer (Kontokorrent-, Spar-, Festgeld- bzw. Depotprodukte)
  • Kontostand oder der Wert des Kontos per 31.12. bzw. jene Beträge, die im Zusammenhang mit einer Schließung oder Übertragung des Kontos entstanden sind
  • Ertragstransaktionen, summiert auf
    • Zinsen
    • Dividenden
    • Gross Proceeds – Gesamtbruttoerträge aus dem Verkauf bzw. aus der Rückzahlung von Positionen (unabhängig davon, ob die Transaktionen einer Besteuerung unterliegen  oder nicht)
  • Der Währungscode

In der Sammelmeldung werden alle „Non Consenting“-Kontoinhaber gemeldet. Das sind all jene Kunden, bei denen die erforderliche FATCA-Dokumentation (bzw. deren Erneuerung) nicht erbracht wurde. Diese werden als sogenannte „Non Consenting“- Kunden in einer Sammelmeldung an die US-Steuerbehörde gemeldet.Eine Offenlegung erfolgt erfahrungsgemäß jährlich auf Basis eines Rechtshilfeersuchens der US-Steuerbehörde an das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF). Die Meldedaten der Offenlegung entsprechen den oben angeführten Meldedaten der regulären FATCA-Meldung.

Links & Downloads:

Allgemeine Informationen zum Thema FATCA auf der Website des IRS
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Dokumente für Privatkunden:
W-9 (PDF)
W-8BEN (PDF)
US-CtR (PDF)

Dokumente für Firmenkunden: 
W-8BEN-E (PDF)
W-8IMY (PDF) (für transparente Gesellschaften)

Withholding Dokumente der Bank Austria:
W-8BEN-E (PDF)
W-8IMY (PDF)
(Wir weisen darauf hin, dass die elektronische Archivierung und Übermittlung als PDF-Dokument gemäß § 1.1441-1(e)(4)(iv)B) der U.S. Treasury Regulations seit Februar 2014 zulässig ist.)

GIIN

Die GIIN (Global Intermediary Identification Number) der UniCredit Bank Austria lautet: 938A8A.00076.ME.040

Lexikon

Aktive Rechtsträger (Entitäten)

Eine aktive Tätigkeit bedeutet im Wesentlichen

  • < 50% der Bruttoeinkünfte stammen aus passiven Quellen (Finanzeinkünfte wie z.B. Dividenden, Zinsen, etc.)
  • < 50% des gehaltenen Vermögens dient zur Generierung von passiven Einkünften
Passive Rechtsträger (Entitäten)

Juristische Personen, die überwiegend investierend tätig sind, sogenannte „passive Entitäten“ haben auch ohne US-Bezug eine Selbsterklärung (mittels US-Formblatts W-8BEN-E) abzugeben und etwaige US-Eigentümer offen zu legen. Bei bestimmten juristischen Personen, z.B. Stiftungen, welche US-Wertpapiere auf einem Depot bei der UniCredit Bank Austria AG halten, kann es zusätzlichen Dokumentationsbedarf geben.

Beendigung der US-Steuerpflicht

Nach Beendigung der US-Steuerpflicht kann diese, durch Erbringen eines vollständigen Nachweises über dessen Beendigung, aus den Kundenunterlagen bei der Bank Austria ausgepflegt werden. Damit erlischt auch die Reportingpflicht der Bank Austria gegenüber der US-Steuerbehörde (IRS).
In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit Ihrer Kundenbetreuung in der Filiale in Verbindung, um zu klären, welche speziellen Unterlagen hierfür benötigt werden.

Gültigkeit der FATCA-Dokumente

Im Allgemeinen müssen FATCA-Formulare bei Änderung von FATCA-relevanten Kundendaten wie z.B. Name, Wohnsitzadresse, Rechtsform, US TIN (Steuernummer) erneuert werden. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte an Ihre Kundenbetreuung in der Filiale.

Formulare mit grundsätzlich unbeschränkter Gültigkeit:

  • W-9
  • W-8IMY
  • Consent-to-Report (Zustimmung zur Meldung)

Formulare mit beschränkter Gültigkeit (3 Jahre nach dem Ausstellungsjahr):

  • W-8BEN
  • W-8BEN-E
Klärungsbedarf bezüglich US-Steuerpflicht

Sollten Sie Klärungsbedarf bezüglich einer eventuell bestehenden US-Steuerpflicht haben, empfehlen wir, sich an eine Steuerberatungskanzlei mit Kenntnissen im US-Steuerrecht zu wenden. 

Bankmitarbeiterinnen und -mitarbeitern ist es nicht gestattet, Ihre individuelle Steuersituation zu beurteilen.

US-Indizien

US-Indizien bei Privatkunden

Harte Indizien führen zu einer US-Steuerpflicht:

  • U.S.-Hauptwohnsitz oder dauerhafter Aufenthalt in den U.S.A
  • U.S.-Staatsbürgerschaft und/oder
  • U.S.-Steuerliche Ansässigkeit in den USA 
  • U.S. Steueridentifikationsnummer

Weiche US-Indizien führen nicht zu einer US-Steuerpflicht:

  • U.S.- Mail- oder Zweit-Adresse(n) – z.B. Ferienhaus in Miami
  • Keine echte Adresse – z.B. Postfach, zu Handen von, Schalterlagernd
  • U.S.-Telefonnummer(n) 
  • Dauerauftrag in die U.S.A. und/oder
  • Zeichnungsberechtigte(r) mit U.S.-Bezug (U.S.Adresse oder andere harte U.S.- Indizien)

US-Indizien bei Firmenkunden

  • U.S.-Registraturland
  • U.S.-Steuerdomizil
  • U.S.-Steueridentifikationsnummer
     

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