Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Mittels Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) wurde mit Stichtag 01.03.2015 ein zentrales Melderegister, verantwortet vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), beschlossen.
Durch diese gesetzliche Regelung sind alle österreichischen Finanzinstitute verpflichtet, laufend Daten in das zentrale Melderegister einzumelden, was folgende Produkte umfasst (§1 KontRegG):
- Konten im Einlagengeschäft;
- Konten im Girogeschäft;
- Konten im Bauspargeschäft;
- Konten im Kreditgeschäft;
- Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten;
- Depots im Depotgeschäft;
- Safes von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern (seit 1.1.2021).
Auskünfte aus dem zentralen Kontenregister werden an folgende Behörden erteilt (§4 KontRegG):
- für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten;
- für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht;
- wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht;
- für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;
- für Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
- für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;
- für sanktionenrechtliche Zwecke der Österreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.
Von der Einsichtnahme ins Kontenregister ist die direkte Einsicht in ein Konto zu unterscheiden. Es wird den Abgabenbehörden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, jene weiterführenden Informationen über Vermögenswerte (Konten, Depots und Safes) zu erhalten, welche im Kontenregister nicht bereits verfügbar sind.
Welche Daten werden laufend gemeldet?
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Die Meldung enthält unter anderem folgende Daten (§2 KontRegG):
- Konto-, Depot-, Safenummer;
- bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
- allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen (z.B. Zeichnungsberechtigte), Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern, bzw. sofern der Mieter des Safes eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Safes vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer;
- Tag der Eröffnung und Auflösung des Kontos, Depots oder Safes.
Kontostände oder -bewegungen sind nicht in der Meldung enthalten.
Was bedeutet das Kontenregister für mich als Kund:in?
Jede.r Steuerpflichtige hat die Möglichkeit in FinanzOnline die über ihn:sie gespeicherten Daten anzusehen. Es erfolgt auch eine Verständigung des:der Steuerpflichtigen über FinanzOnline, wenn die Abgabenbehörde Einsicht in das Kontenregister nimmt.
Links & Downloads
Lexikon
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Unter dem Menüpunkt „Weitere Services/ Abfrage Kontenregister“ sieht man alle zugeordneten Konten, inkl. der eingemeldeten Kontodaten. Falls das Konto nicht mehr aktiv ist, scheint das Datum der Auflösung auf – das Konto ist jedoch für 10 Jahre ab Kontoauflösung auf FinanzOnline und im Kontenregister noch ersichtlich (§5 KontRegG).
Ja, da auch alle vertretungsbefugten Personen in das Kontenregister einzumelden sind. Aufgrund dessen scheinen auch Informationen über Zeichnungsrechte auf.
Fortlaufend seit der erstmaligen Übermittlung mit Stand 1.3.2015 müssen alle Änderungen der Besitzverhältnisse des Kontos gemeldet werden. Es sind auch sämtliche vertretungsbefugten Personen (Eltern, Sachwalter, Zeichnungsberechtigte, etc.), Treugeber, Treuhänder und wirtschaftliche Eigentümer zu melden.
Bausparverträge sind von diesem Gesetz ebenfalls betroffen, werden aber durch die Bausparkassen und nicht durch die UniCredit Bank Austria gemeldet. Versicherungen sind im Gesetz nicht berücksichtigt.