Regulatorischer Rahmen für Wertpapier-Zentralverwahrer
Die Europäische Union erließ unter anderem im März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für Wertpapier-Zentralverwahrer (Central Securities Depository Regulation, „CSDR“). Das Hauptziel dieser Verordnung besteht darin, einen regulatorischen Rahmen für Wertpapier-Zentralverwahrer (Central Securities Depositories „CSD“) zu schaffen.
Gemäß Art 38 Abs. 5 und Abs. 6 Zentralverwahrer-Verordnung („Central Securities Depository Regulation“ - „CSDR“ (EU) Nr. 909/2014 vom 23. Juli 2014) ist die Bank Austria verpflichtet, ihre Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit den von ihr angebotenen Trennungsgraden einhergehen, für diejenigen Wertpapiere zu informieren, die sie direkt bei einem Zentralverwahrer für Kunden verwahrt. Diese Informationen über die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Trennungsgrads sowie zum Insolvenzrecht beinhalten keine abschließende Darstellung aller möglichen Konstellationen. Diese stellen keine Rechtsberatung für Sie dar und enthalten keine Empfehlungen der Bank Austria. Die Bank Austria übernimmt keine Haftung für die unterschiedliche Auslegung der diesen Informationen zugrunde liegenden Rechtslage. Die Auswirkungen der rechtlichen Rahmenbedingungen können im Einzelfall unterschiedlich sein.
Gemäß den rechtlichen Vorgaben der CSDR für direkt bei einem Zentralverwahrer hinterlegte Kundenwertpapierbestände bietet die Bank Austria ihren Kunden die Wahl zwischen sogenannten Omnibus-Kundendepots („Omnibus-Kunden-Kontentrennung“) und Einzelkundendepots („Einzelkunden-Kontentrennung“) an. Ein Omnibus-Kundendepot der Bank Austria beim Zentralverwahrer dient zur Verbuchung von Wertpapieren mehrerer Kunden, nicht jedoch von Bankbeständen. Ein Einzelkundendepot der Bank Austria beim Zentralverwahrer wird zur Verbuchung von Wertpapieren derselben Gattung oder auch verschiedener Gattungen eines einzelnen Kunden, getrennt von den Wertpapieren anderer Kunden und von Wertpapieren der Bank Austria, verwendet.
Die Bank Austria verwahrt im Inland zur Sammelverwahrung zugelassene Wertpapiere ihrer Kunden, die dabei im Eigentum bzw. Miteigentum der Kunden bleiben, meist unter ihrem Namen als Kundenbestand direkt bei der OeKB CSD GmbH als Zentralverwahrer in Sammelverwahrung (Omnibus-Kunden-Kontentrennung). Alternativ kann der Kunde die Bank Austria beauftragen, beim Zentralverwahrer für seine Wertpapierbestände ein gesondertes Depot zu führen, damit diese getrennt von den Beständen anderer Kunden und denen der Bank Austria verbucht werden (Einzelkunden-Kontentrennung).
Im Vergleich zu Omnibus-Kundendepots führt die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren auf Einzelkundendepots im Regelfall zu höherem Aufwand und längeren Bearbeitungszeiten und damit zu höheren Kosten für die Bank Austria und für Sie als Kunde. Informationen zu den Gebühren für Omnibus-Kundendepots und Einzelkundendepots erhalten Sie bei Ihrem Berater.
Inländische Banken als Verwahrer (in der Folge „Verwahrer“ genannt) müssen Wertpapiere mindestens in der Quantität und von der Gattung halten, die auf ihren Kundendepots verbucht worden sind. Dem Kunden als Hinterleger sind auf sein Verlangen seinem Anteil am Sammelbestand entsprechende Wertpapiere auszufolgen. Der Verwahrer hat die Ausfolgung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, dass der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Ist ein Verlust am Sammelbestand eingetreten, den der Verwahrer nicht ausgleichen muss, wird die den Kunden gebührende Menge von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile am Sammelbestand gekürzt. Verluste am Sammelbestand beim Verwahrer und an seinem Bestand bei einer von ihm verwendeten Lagerstelle, die er nicht zu vertreten hat, sind daher gemäß den Bestimmungen des Depotgesetzes von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile am Sammelbestand gemeinsam zu tragen.
Die Rechte der Kunden an den von diesen Verwahrern gehaltenen Wertpapieren bleiben auch im Falle einer Insolvenz des Verwahrers grundsätzlich aufrecht. Die Kunden haben als Hinterleger bzw. als Miteigentümer am Sammelbestand der verwahrten Wertpapiere und aufgrund der Verwahrverträge im Falle einer Insolvenz des Verwahrers ein Aussonderungsrecht an einer anteiligen Anzahl von verwahrten Wertpapieren derselben Gattung aus deren Konkursmasse. Dies gilt sowohl für auf Omnibus-Kundendepots als auch für auf Einzelkundendepots beim inländischen Zentralverwahrer verbuchte Wertpapiere. Diesbezüglich sollte daher das Schutzniveau des Kunden in der Insolvenz des Verwahrers bei Omnibus-Kundendepots und Einzelkundendepots vergleichbar sein. Forderungen gegenüber dem Verwahrer, die in Bezug auf die von ihm beim Drittverwahrer (z.B. beim Zentralverwahrer) verwahrten Wertpapiere entstanden sind (z. B. Kauf-, Verwahr- und Settlementspesen, Verzugszinsen), können die Durchsetzung des Aussonderungsrechts beeinträchtigen.
Im Konkurs des Verwahrers sind Hinterleger, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung des Verwahrers oder seiner Leute verletzt worden ist, gemeinsam mit bevorrechteten Kommittenten unter den Voraussetzungen des Depotgesetzes wie folgt bevorrechtet zu befriedigen (Kommittent ist jener, der einen Kommissionär damit betraut, im Namen des Kommissionärs, aber auf Rechnung des Kommittenten, Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen):
Die dem Verwahrer gehörenden Wertpapiere derselben Art und die Ansprüche des Verwahrers auf Lieferung solcher Wertpapiere bilden eine Sondermasse. Die bevorrechteten Ansprüche werden vor den Forderungen nicht bevorrechteter Konkursgläubiger aus dieser Sondermasse berichtigt. Sind Wertpapiere derselben Art nicht in ausreichender Menge vorhanden, so sind sie, soweit dies nach dem Verhältnis der Ansprüche möglich ist, an die Berechtigten zu verteilen. Diese Bestimmungen über die Vorrechte von Forderungen sind auch anzuwenden, wenn der nichterfüllte Teil der Verpflichtungen von Hinterlegern bei Eröffnung des Konkursverfahrens 10% des Wertes ihres Wertpapierlieferungsanspruches nicht übersteigt und wenn binnen einer Woche nach Aufforderung durch den Masseverwalter diese Verpflichtungen vollständig erfüllt worden sind.
Es kann somit in der Insolvenz des Verwahrers zu einer anteilsmäßigen Kürzung der an die Kunden lieferbaren Wertpapiere kommen. Soweit solche Ansprüche auf Verschaffung von Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren nicht aus der Sondermasse befriedigt werden, sind sie wie andere Konkursforderungen zu behandeln. Dies gilt auch für Forderungen von Anlegern, die den gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung („ESEAG“) ausbezahlten Entschädigungsbetrag übersteigen.
Alle Details zu Anlegerentschädigungs- und Einlagensicherungseinrichtungen finden Sie in der „Information über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“, die in jeder Bank Austria Filiale und im Internet unter einlagensicherung.bankaustria.at erhältlich ist.