Am 1. Jänner 2017 hat sich zwar das österreichische Erbrecht geändert, eines bleibt jedoch gleich: der Ablauf nach dem Todesfall einer Person. Wir haben uns mit dem Bank Austria Erbrechtsexperten Hartwig Frank über die genauen Abläufe im Hintergrund unterhalten.
„Im Todesfall einer Person wird vom zuständigen Gericht das Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang wird ein:e Notar:in aus dem Wohnsitzbezirk des:der Verstorbenen zum:r Gerichtskommissär:in bestellt, der für die Hinterbliebenen in weiterer Folge als Ansprechpartner:in zur Verfügung steht“, erklärt Frank.
Mit dem:der Notar:in wird im Anschluss die weitere Abwicklung besprochen.
Der:Die Gerichtskommissär:in erhebt eine elektronische Anfrage beim zentralen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte. Damit prüft er:sie, ob Anordnungen vom:von der Verstorbenen vorhanden sind.
Die Suche nach dem letzten Willen
Wurde ein Testament registriert, wird der:die verwahrende Notar:in bzw. der:die verwahrende Rechtsanwält:in automatisch verständigt. Diese:r übersendet das Testament an den:die Gerichtskommissär:in.
Sofern überhaupt kein Nachlass vorhanden sein sollte, ist das Verlassenschaftsverfahren mit der Aufnahme des Todesfalls schon wieder beendet.
Der Bankweg nach dem Tod
Im Rahmen der Barwertanfrage durch den:die Gerichtskommissär:in, werden vom Bankinstitut sämtliche Werte und Barwerte der verstorbenen Person mit Todestag bekanntgegeben. „Werte bzw. Konten und Depots, die ausschließlich auf den Namen des:der Verstorbenen lauten, werden vom Bankinstitut gesperrt. Eventuelle Zeichnungsrechte werden ungültig. Bei Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots wird zwar vermerkt, dass ein:e Inhaber:in verstorben ist, der:die andere bzw. die anderen Mitinhaber:innen können jedoch weiterhin darüber verfügen“, sagt Frank.
Zu beachten sei aber, dass der:die Gerichtskommissär:in auch über die gemeinsamen Werte informiert wird. „Welcher Anteil von den Gemeinschaftswerten tatsächlich in die Verlassenschaft fällt, wird im Verlassenschaftsverfahren ermittelt“, sagt der Experte.
Lebensversicherungen mit namentlichem Bezugsrecht für den Ablebensfall nehmen an der Verlassenschaft nicht teil.
Die Meldung eines Todesfalls kann auch durch die Hinterbliebenen getätigt werden.
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Gebühren
Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Nachlassvermögens.
Die Gebühr für den:die Gerichtskommissär:in (Notar:in) richtet sich primär nach dem Wert des Nachlassvermögens und nach dem Umfang des Verfahrens und kann bei einem umfangreichen Verfahren auch erhöht werden. Die Höhe der Gebühr ist im Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt und wird vom Verlassenschaftsgericht bestimmt.
Derzeit keine Erbschaftssteuer
In Österreich wurden die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer per 1. August 2008 abgeschafft. Allerdings: Beim unentgeltlichen Erwerb von Liegenschaften (durch Schenkung oder auch als Erbe) wird die Grunderwerbssteuer fällig. Die Steuern werden mit der so genannten „Einantwortung“ fällig, d.h. wenn die Erben die Hinterlassenschaft übernehmen und damit auch die Rechte und Pflichten.
Erbe von Verbindlichkeiten
Zu den Pflichten gehören oftmals auch Schulden der verstorbenen Person.
Die bedingte Erbserklärung ist mit der Erstellung eines Inventars verbunden. Die Erb:innen haften jedoch maximal bis zum Wert der geerbten Werte. Im Falle der unbedingten Erbserklärung haftet der:die Erb:in für die Schulden des Nachlasses persönlich, also mit seinem:ihrem ganzen Vermögen. Die Erbschaft kann aber auch – beispielsweise wegen zu hoher Schulden – ausgeschlagen werden.
Generell wird bei Schulden zwischen Erblasserschulden und Erbfallsschulden unterschieden: Die Erblasserschulden sind die Verbindlichkeiten des:der Toten. Die Erbgangsschulden entstehen erst im Zuge des Erbes. Dazu gehören die Pflichtteilsschulden der Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, die Begräbniskosten, die Kosten einer Inventarisierung und Schätzung.
Entscheidend für die Haftung der Schulden ist, ob die Erben eine bedingte oder unbedingte Erbserklärung abgegeben haben.
Das Ende und der Einantwortungsbeschluss
Beendet wird ein Verlassenschaftsverfahren mit dem Einantwortungsbeschluss. Dieser erhalten die Erb:innen und er dient quasi als Ausweis für die Erbenstellung. Damit erhält man auch Zugang zum Erbvermögen etwa bei Banken.
Im Einantwortungsbeschluss wird festgehalten, wer zu welcher Quote Erb:in ist. Die Vorlage ist beispielsweise notwendig bei der:
- Grundbuchseintragung, wenn in der Verlassenschaft Liegenschaftsvermögen (z.B. Eigentumswohnung) vorhanden war
- Betriebsauflösung (nach Todesfall)
Der Einantwortungsbeschluss wird vom Bezirksgericht ausgestellt und persönlich zugestellt.