Pflichtteil der Eltern entfällt

Für viele die wichtigste Änderung betrifft den Pflichtteil eines Erbes. „Das gesetzliche Erbrecht, das immer dann zum Zug kommt, wenn kein Testament errichtet worden ist, stärkt seit 1. Jänner 2017 Ehepartner und eingetragene Partner. Er oder sie soll neben den Großeltern und Geschwistern alles erben. Außerdem ist der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfallen“, erklärt Erbrechtsexperte Hartwig Frank von der Bank Austria.

Es haben also nur noch die Nachkommen, eingetragene Partner und Ehepartner eines:einer Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil, der bei Errichtung eines Testaments zugunsten anderer Personen relevant ist.

Sollte der Fall eintreten, dass die verstorbene Person unverheiratet und kinderlos war, keine:n Lebensgefährt:in zurückgelassen hat und auch über kein Testament verfügte, erben – wie bisher – die Angehörigen der zweiten Parentele, also Eltern und deren Nachkommen bzw. die Blutsverwandten der dritten Parentele, das sind die Großeltern bzw. deren Nachkommen.

Seit 2017 kann der Pflichtteil halbiert werden, wenn „über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des:der Verfügenden“ kein Kontakt zu Verwandten bestanden hat. Neu dabei ist, dass es auch Ehepartner treffen kann. Im Fall eines getrennten Lebens ohne Scheidung beispielsweise kann auf den halben Pflichtteil reduziert werden.

Pflichtteilsstundung auf fünf Jahre: Vier Prozent Zinsen

Ebenfalls neu: Durch die Erbrechtsreform soll beispielsweise eine Erleichterung bei Bestehen von Familienunternehmen oder in Fällen, in denen Erben auf das Wohnhaus angewiesen sind, geschaffen werden. Seit 1. Jänner 2017 kann auf letztwillige Anordnung des:der Verstorbenen (z.B. im Testament) der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.

 

»Zu beachten ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten vom Fälligkeitstag an gesetzliche Zinsen in der Höhe von vier Prozent zustehen.«

ERBRECHTSEXPERTE HARTWIG FRANK

 

Erweiterung der Enterbungsgründe

Bis Ende 2016 war der Entzug des Pflichtteils, umgangssprachlich oft als „Enterbung“ bezeichnet, möglich, wenn der:die Erb:in den:die Verstorbene:n zu Lebzeiten im Notstand hilflos gelassen hat oder eine strafbare Handlung ihm oder ihr gegenüber begangen hatte, die mit mindestens einem Jahr Haft geahndet wird.

Seit 1. Jänner 2017 sind auch Straftaten gegen nahe Angehörige des:der Verstorbenen „Enterbungsrechte“, sofern sie ebenfalls mit mindestens einem Jahr Haft geahndet werden. Ein Gesetz fällt allerdings: der Enterbungsgrund wegen "der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart". Dieser Paragraf war auch schon in den vergangenen Jahrzehnten als Relikt aus einer anderen Zeit anzusehen. Im 19. Jahrhundert beispielsweise war damit ein Kind gemeint, das unverheiratet mit einem Partner zusammengelebt hat.

Pflichtteilsverkürzung

Früher konnte der Pflichtteil lediglich bei Kindern verkürzt werden, zu denen niemals ein Naheverhältnis bestanden hat. Seit 1. Jänner 2017 kann jedoch der Pflichtteil auch dann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem:der Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten über einen längeren Zeitraum (mindestens zwei Jahrzehnte) vor dem Tod des Verfügenden kein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat.

Der:Die Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn der:die Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.

Lebensgefährt:innen bekommen mehr Rechte

Seit 1. Jänner 2017 kommt Lebensgefährt:innen ein außerordentliches Erbrecht zu: Gibt es keine gesetzlichen oder im Testament definierte Erb:innen, geht das Vermögen an den:die Lebensgefährt:in. Voraussetzung dafür: ein gemeinsamer Haushalt, der über mindestens drei Jahre gemeinsam geführt wurde. Zudem darf die verstorbene Person zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewesen sein.

Und noch eine Änderung gibt es: das gesetzliches Vorausvermächtnis. „Der:Die Lebensgefährt:in darf weiter in der Wohnung des:der Verstorbenen wohnen und den bisher gemeinsam genutzten Hausrat nützen, aber nur ein Jahr lang“, sagt Frank und ergänzt: „Diese Frist hat auf den Antritt des Erbes durch den:die Erb:in keine Auswirkung. So geht beispielsweise eine Wohnung mit Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens an eine:n Erb:in. Der:Die Lebensgefährt:in des:der Verstorbenen behält jedoch für ein Jahr das Wohnrecht.“

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Ein Mann schreibt ein Testament

Neue Formvorschriften für Testamente

Ein handgeschriebenes Testament ist weiterhin gültig. Wer seinen letzten Willen jedoch fremdhändig verfasst (Computer, Schreibmaschine oder einen Dritten), muss seit 1. Jänner 2017 gewisse Formvorschriften einhalten: Die Identität der Zeug:innen (Name, Geburtsdatum, Adresse) muss im Testament enthalten und der sogenannte „Zeugenzusatz“ eigenhändig geschrieben sein. Zudem muss das Testament einen handschriftlichen Zusatz des:der Verfügenden enthalten, in dem festgehalten wird, dass die Urkunde den letzten Willen enthält.

UN-Behindertenkonvention

„Die gegenwärtige formale Beschränkung der Testierfähigkeit von Personen unter Sachwalterschaft widerspricht der UN-Behindertenkonvention. Sie wurde mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz ersatzlos gestrichen“, erklärt Erbrechtsexperte Frank.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Künftig werden Testamente zugunsten des früheren Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners automatisch aufgehoben, wenn die Ehe geschieden bzw. eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird.

Pflegevermächtnis

Erstmals werden Pflegeleistungen durch nahe Angehörige berücksichtigt. Ihnen gebührt ein gesetzliches Vermächtnis, „wenn die Pflege an dem:der Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen:deren Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) erbracht wurde.“ Weitere Voraussetzung: die Pflege muss unentgeltlich durchgeführt worden sein.

Eine Frau vor Hochhäusern mit EU-Flaggen

EU-Erbrechtsverordnung

„Was nicht vergessen werden darf ist, dass seit 17. August 2015 bereits die EU-Erbrechtsverordnung gilt“, gibt Frank zu bedenken. Diese regelt, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen anzuwenden ist. Sie findet in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien Anwendung.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung, sind die Zuständigkeit der Gerichte und die anzuwendende Rechtsordnung am Aufenthalt der Person zum Zeitpunkt des Todes anzupassen. „Lebt und verstirbt ein österreichischer Staatsbürger beispielsweise in Spanien, ist grundsätzlich ein spanisches Gericht für die Verlassenschaft zuständig und wendet spanisches Recht an“, so Frank. Es sei denn die „Rechtswahl“ wurde ausdrücklich im Testament bestimmt.

„Vorausempfänge“: Wichtige Neuerungen bei Schenkungen

Ein wesentlicher Punkt des neuen Gesetzes ist laut Frank die Pflichtteilsberechnung. Die unterschiedlichen Regelungen bei Berechnungen für Schenkungen, Vorempfänge und Vorschüsse werden vereinheitlicht. Künftig wird zwischen Anrechnung und Hinzurechnung unterschieden. Durch die Anrechnung der Zuwendungen vermindert sich der jeweilige Pflichtteil jener Person, die davon profitiert hat.

Frank: „Die Hinzu- und Anrechnungspflicht hängt weiterhin davon ab, ob die Zuwendung an eine pflichtteilsberechtigte Person oder an eine andere Person erfolgt ist. Zuwendungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet hinzu- und angerechnet. Zuwendungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nur dann, wenn die Zuwendung innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen wirklich gemacht wurde.“ Schenkungen sind künftig zum Schenkungszeitpunkt zu bewerten: „Wobei anschließend eine  Aufwertung gemäß Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt vorzunehmen ist.“

Unentgeltliche Leistungen gelten künftig als Erbe

Künftig gilt jede unentgeltliche Leistung, die der:die Verstorbene zu Lebzeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten oder Dritten erbracht hat, als anrechenbare Schenkung. „Gerade die Neuregelung der unbeschränkten Anrechnung von Vorempfängen birgt familiär enormen Sprengstoff“, sagt Frank.

Ein Beispiel:
Der:Die letztwillig Verfügende hinterlässt zwei Kinder. Eine Tochter hat zunächst unter Mithilfe des Vaters ein Einfamilienhaus errichtet, ist dann aber aus privaten Gründen ausgezogen und hat sich ein weiteres Eigenheim geschaffen, in dem sie nun lebt. Ein Jahr vor seinem Tod schenkt der Vater seinem Sohn eine Eigentumswohnung (350.000 Euro Wert) und hinterlässt diesem testamentarisch sein restliches gesamtes Vermögen (70.000 Euro in bar). Die Tochter ist im Testament nicht erwähnt. Sie beansprucht als Pflichtteil ein Viertel des Gesamtvermögens des Vaters.

Der Sohn argumentiert, es müsse angerechnet werden, da der Vater etwa 2.000 Stunden beim Hausbau des Einfamilienhauses der Tochter unentgeltlich mitgearbeitet habe. Der Wert dieser Stunden wird mit 35.000 Euro berechnet und entsprechend vom Erbe der Tochter abgezogen.

Die unentgeltliche Leistung wird auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten rechnerisch dem Nachlass hinzu addiert und davon der (erhöhte) Pflichtteil berechnet. Ist der „Beschenkte“ (im Beispiel die Tochter) selbst pflichtteilsberechtigt, dann ist der Wert der Schenkung daran anschließend von seinem Pflichtteil abzuziehen.

„Der:Die Erblasser:in kann die Anrechnung von Vorempfängen jedoch testamentarisch beeinflussen“, sagt Frank.

So durchdacht das neue Erbrecht ist: letztendlich kommt es immer auf die Auslegung an – und auf das Verhältnis zwischen den Erben sowie innerhalb der Familie.

 

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